Der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena hatte sich vor kurzem erneut mit folgender Rechtsfrage zu befassen: Kommt
es für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis darauf an, ob mit dem
ausländischen Führerschein vor oder erst nach Ende der deutschen Sperrfrist
gefahren wird?
Die Frage hatte der Senat im März 2007 so entschieden,
dass strafbar nur das Fahren vor Ablauf der Sperrfrist sei. Diese Rechtsprechung
hat der Senat nun geändert. Für die Strafbarkeit kommt es jetzt allein darauf
an, ob der ausländische Führerschein während der deutschen Sperrfrist erteilt
wurde. Wann von ihm Gebrauch gemacht worden ist, spielt keine Rolle mehr.
Hintergrund ist eine wegen eines Beschlusses des
Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2008 veränderte Rechtslage (Beschluss des
EUGH vom 03.07.2008, Az.: C - 225/07 - Rechtssache Möginger; abgedruckt in NJW
2009, 207ff.). Anders als früher vertritt der Europäische Gerichtshof nun die
Meinung, ein Mitgliedsstaat könne einer während einer Sperrfrist erteilten
Fahrerlaubnis eines anderen Staates die Anerkennung generell versagen; eine
solche Versagungspraxis verstoße nicht gegen EU-Recht.
Das Oberlandesgericht hat daher am 1. April 2009 ein
amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit dem ein 27jähriger Thüringer
freigesprochen worden war, weil er den ausländischen Führerschein erst nach
Ablauf der Sperrfrist benutzt hatte. Dem jungen Mann war seine deutsche
Fahrerlaubnis 2005 entzogen worden. Zugleich war eine Sperre für die
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum Januar 2006 angeordnet worden.
Während der Sperrfrist - im Dezember 2005 - hatte der Mann eine tschechische
Fahrerlaubnis erworben. Hiermit war er im März 2007 in Deutschland gefahren.
Das den jungen Mann vom Vorwurf des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis freisprechende Urteil hat das Oberlandesgericht aufgehoben und den
Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Für die neu
zu treffende Entscheidung wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob der Mann
möglicherweise ohne oder mit geringerer Schuld gehandelt hat, weil er sich wegen
der zur Tatzeit im März 2007 noch anderen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
über das Verbotensein seines Handelns geirrt hat. Die Prüfung, ob ein solcher
sog. Verbotsirrtum vorliegt und der junge Mann deshalb freizusprechen oder
zumindest milder zu bestrafen ist, hat das Oberlandesgericht dem Amtsgericht
aufgegeben.